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§ 2 LMIDV
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMIDV
Gliederungs-Nr.: 2125-44-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LMIDV – Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen

(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

  1. 1.

    dieser Verordnung,

  2. 2.

    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und

  3. 3.

    den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.