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§ 3a LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a LMG – Informationsregister, Vermittlungsstelle

(1) Das Land richtet ein Informationsregister für Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nach § 32 und die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a ein. Die Daten sind im Informationsregister getrennt nach Meldebehörden zu speichern. Die Meldebehörden übermitteln über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) die in § 3 Abs. 2 Nr. 10 und § 31 Abs. 1 Satz 1, für Datenübermittlungen nach § 32 auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 11, 15 und 16 genannten Daten der örtlichen Melderegister an das Informationsregister und aktualisieren diese fortlaufend.

(2) Die Daten dürfen für Datenübermittlungen nach § 31, § 32 und die Erteilung von automatisierten Melderegisterauskünften nach § 34a im Informationsregister nur nach Meldebehörden getrennt verarbeitet werden. Datenabrufe, die über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinausgehen, sind für ein Jahr zu protokollieren und dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet und genutzt werden.

(3) Das Informationsregister ist kostendeckend zu betreiben. Der zusätzliche Aufwand, der durch den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Informationsregisters entsteht, ist bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus den Gebühren stehen den Kommunen zu, soweit sie nicht gemäß Satz 2 zur Deckung des Aufwands des Informationsregisters einzusetzen sind. Spätestens 24 Monate nach Inbetriebnahme des Informationsregisters sind die Kostenfolgen für das Informationsregister und für die Meldebehörden mit den kommunalen Landesverbänden nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung erneut zu überprüfen.

(4) Das Land richtet zur Gewährleistung der überörtlichen elektronischen Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden, insbesondere auch in die anderen Bundesländer, eine Vermittlungsstelle ein. Deren Aufgaben umfasst auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen. Die Meldebehörden können der Vermittlungsstelle mit deren Einverständnis entgeltlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 des Landesdatenschutzgesetzes) weitere Aufgaben übertragen.