§ 6 LMG
Landesmediengesetz (LMG)
Landesmediengesetz (LMG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
§ 6 LMG – Inhalte
Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.