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§ 9 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LMG – Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG folgende Daten auch regelmäßig übermitteln:

  1. 1.

    frühere Namen und

  2. 2.

    Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sowie

  3. 3.

    Ordnungsmerkmal des Mitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.

(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft das Ministerium für Inneres auf Empfehlung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz.

(3) Erfolgt seitens öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eine Datenübermittlung über die Begründung oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Person, speichern die Meldebehörden diese Daten.