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§ 2 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LMG – Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei

(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zwei Monate vor Vollendung des 90., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    Doktorgrad,

  3. 3.

    Ordens- oder Künstlernamen,

  4. 4.

    Tag der Geburt,

  5. 5.

    Staatsangehörigkeiten,

  6. 6.

    Anschrift.

Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen.

(2) Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.

(3) Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.