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§ 11 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LMG – Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Muster der Meldescheine und der Änderungsmitteilung (§ 23 Absatz 1 BMG), die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 BMG,

  2. 2.

    die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 28 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde,

  3. 3.

    das Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten nach § 30 Absatz 1 BMG und die Anzahl der Ausfertigungen,

  4. 4.

    die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein für standardisierte Datenübermittlungen und die zentrale Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister,

  5. 5.

    die Durchführung landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 36 BMG und

  6. 6.

    die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 25 Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281).

(2) Das Ministerium für Inneres wird ermächtigt, Form und Verfahrensvorschriften für Anmeldungen und Datenübermittlungen zu regeln.