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§ 10 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LMG – Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten

(1) Zur Erhebung der Kur- und Tourismusabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), dürfen in dem besonderen Meldeschein die Daten nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 BMG erhoben und den für die Kur- und Tourismusabgabeerhebung zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. Zusätzlich dürfen der Familienname, die Vornamen und das Geburtsdatum mitreisender Personen erhoben werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen.

(2) Für Zwecke der Beherbergungsstatistik dürfen die auf dem besonderen Meldeschein nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 4, Nummer 4 beschränkt auf das Geburtsjahr, 6 und 7 BMG, Nummer 7 jedoch ohne die Angabe zur Staatsangehörigkeit, erhobenen Daten verarbeitet werden. Der Gast ist hierauf im Meldeschein hinzuweisen.

(3) Zur eindeutigen Zuordnung für die Tourismusabgabe sind auf dem besonderen Meldeschein der Name und die Anschrift der Beherbergungsstätte sowie eine vorhandene Wohnungsnummer durch den Beherbergungsbetrieb anzugeben.