Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LMG – Meldebehörden

(1) Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), nehmen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Meldebehörden sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.