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§ 14 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Zulassung

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 14 LMedienG – Sachliche Zulassungsvoraussetzungen

Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person folgende Unterlagen vorlegt:

  1. 1.

    ein Programmschema, das auch Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, sowie Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen fremden Ursprungs darstellt,

  2. 2.

    einen Finanzplan.

Die antragstellende Person hat unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen glaubhaft zu machen, dass

  1. 1.

    finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms der beantragten Art des Rundfunkdienstes und der beantragten Programmkategorie erfüllt sind und

  2. 2.

    das Programm, sofern es sich nicht nur um ein Spartenprogramm handelt, den in § 10 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, soweit dies nach der Art des Programms erwartet werden kann.