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Art. 44 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 5 – Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 44 LlbG – Antrag

(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. 2Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 3An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. 4Die nach Sätzen 2 und 3 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit auf den Landespersonalausschuss übertragen. 5Das Informationsportal zu den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner) ermöglicht zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung die Verbindung mit den zuständigen Behörden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

  2. 2.

    Qualifikationsnachweise,

  3. 3.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

  4. 4.

    ein Nachweis, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis im Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt,

  5. 5.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

  6. 6.

    Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie

  7. 7.

    eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird.

(3) 1Bei berechtigten Zweifeln und soweit unbedingt geboten, können beglaubigte Kopien verlangt werden. 2Bestehen berechtigte Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nicht auf Grund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. 3Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.