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Art. 29 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften → Unterabschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 29 LlbG – Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet außer in den in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen

  1. 1.

    nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67, wenn die Qualifikationsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist abgelegt worden ist,

  2. 2.

    mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischen- oder Modulprüfung.

2In Rechtsverordnungen nach Art. 67 kann vorgesehen werden, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird. 3Im Übrigen werden Beamte und Beamtinnen, die die Ziele des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, entlassen.

(2) 1Prüfungen sind, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. 2Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 vorliegen.