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Art. 24 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften → Unterabschnitt 1 – Prüfungen

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 24 LlbG – Bekanntmachung von Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekannt zu machen.

(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.