Art. 24 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften → Unterabschnitt 1 – Prüfungen
Art. 24 LlbG – Bekanntmachung von Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekannt zu machen.
(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.