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Art. 21 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 21 LlbG – Schwerbehinderte Menschen

(1) 1Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden. 2Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen. 3Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Personen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 4Dies gilt auch bei internen Stellenbesetzungen.

(2) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen ist eine eventuelle Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel von Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen, die polizeidienstunfähig sind (Art. 128 Abs. 2 BayBG), in eine andere Fachlaufbahn oder in einen anderen fachlichen Schwerpunkt.