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§ 62 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 62 LKWG M-V – Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen

(1) Die Wahlvorschläge zur Wahl von kommunalen Vertretungen werden für die Wahlbereiche aufgestellt. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Für jede Wahl darf eine Person vom gleichen Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen benannt werden. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten.

(2) Die Wahlvorschläge zu einer Bürgermeister- oder Landratswahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen jeweils nur eine Person enthalten. Dabei können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Absatz 4 ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahl Vorschlag beteiligen.

(3) Für das Aufstellungsverfahren ist § 15 Absatz 4 anwendbar. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält.

(4) Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr schriftlich bei der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleitung einzureichen.