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§ 59 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 59 LKWG M-V – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Abgeordnete verlieren ihre Mitgliedschaft im Landtag

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

  3. 3.

    durch Feststellung der Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  4. 4.

    bei Neufeststellung des Wahlergebnisses, wenn sie nach dem neuen Wahlergebnis nicht mehr Mitglied des Landtages werden,

  5. 5.

    durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören, durch das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer deutschen Notarin oder eines deutschen Notars mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu erklären. Die notarielle Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, trifft im Fall

  1. 1.

    der Nummer 1

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages in Form der Erteilung einer schriftlichen Bestätigung des Verzichts,

  2. 2.

    der Nummer 2

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident des Landtages durch Entscheidung, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,

    2. b)

      im Übrigen der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

  3. 3.

    der Nummer 3

    der Landtag im Wahlprüfungsverfahren,

  4. 4.

    der Nummern 4 und 5

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages durch Entscheidung.

Entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet das Mitglied mit der Zustellung der Entscheidung oder zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt aus dem Landtag aus, sofern es keinen Antrag nach Satz 4 stellt. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann die oder der betroffene Abgeordnete die Entscheidung des Landtages über die Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen.

(4) Hat der Landtag nach Absatz 3 die Feststellung zu treffen, ob eine Person die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, ist zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens nach § 35 antragsberechtigt,

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 die von der Entscheidung betroffene Person,

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3

    1. a)

      jede im Landtag vertretene Partei,

    2. b)

      jede Fraktion des Landtages,

    3. c)

      eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Landtages,

    4. d)

      das Innenministerium,

    5. e)

      die Landeswahlleitung.

Der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu stellen.