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§ 47 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 47 LKWG M-V – Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisationen einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Landtages oder einer kommunalen Vertretung, die dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehören, ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft. Satz 1 gilt auch, wenn eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten wird.

(2) Soweit Mitglieder des Landtages, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, im Wahlkreis gewählt waren, finden Neuwahlen statt. Mitglieder, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen sich bei dieser Neuwahl nicht bewerben. Soweit Mitglieder des Landtages, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, auf Landeslisten gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren, findet abweichend von Satz 3 § 46 Anwendung. Soweit nach Satz 3 Sitze unbesetzt bleiben, verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages entsprechend.

(3) Verlieren mehr als drei Mitglieder des Landtages, die auf Landeslisten gewählt waren, ihre Sitze nach Absatz 1, so findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 33 statt. Hierbei werden die zu Gunsten der für verfassungswidrig erklärten Partei abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.