Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 42 LKWG M-V – Gerichtliche Entscheidung

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung nach § 40 ist der Person, die den Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Bei Kommunalwahlen ist sie zusätzlich der Rechtsaufsichtsbehörde zuzustellen.

(2) Für die Anfechtung einer Wahlprüfungsentscheidung des Landtages gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes.

(3) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung einer kommunalen Vertretung steht allen Beteiligten nach Absatz 1 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu.