§ 10 LKrWG - Abfallwirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- LKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.