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Art. 74 LKrO - Rechtsformen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

  1. 1.
    als Eigenbetrieb,
  2. 2.
    als selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  3. 3.
    in den Rechtsformen des Privatrechts.