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Art. 42 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 2. Abschnitt – Geschäftsgang

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 42 LKrO – Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

(1) 1Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.

(2) 1Gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. 2Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.