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Art. 27 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 27 LKrO – Zusammensetzung

(1) 1Der Kreisausschuss besteht aus der Landrätin oder dem Landrat sowie den Kreisrätinnen und Kreisräten. 2Die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte beträgt in Landkreisen

mit bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10,
mit mehr als 75.000 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12,
mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14.

3 Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Kreistag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. 5Kreisrätinnen und Kreisräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen.

(3) 1Während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Kreisausschuss.