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Art. 23 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → a) – Der Kreistag

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 23 LKrO – Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags

(1) 1Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. 2Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.

(2) 1Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Jeder Kreisrätin und jedem Kreisrat muss durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.