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Art. 21 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 5. Abschnitt – Kreishoheit

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 LKrO – Verwaltungsverfügungen; Zwangsmaßnahmen

(1) Die Landkreise können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen Einzelverfügungen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.

(2) 1Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekannt zu machen sind, hat der Landkreis oder das Landratsamt wie Satzungen des Landkreises bekannt zu machen. 2Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, dass die Mitteilung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen im Landratsamt ausgelegt wird; der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher nach Satz 1 bekannt zu machen.

(3) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen in die Kreiskasse.