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Art. 2 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 1. Abschnitt – Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 LKrO – Name; Sitz der Kreisverwaltung

1Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. 2Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.