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Art. 106a LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 106a LKrO – Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.