Art. 10 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 3. Abschnitt – Kreisgebiet
Art. 10 LKrO – Bekanntmachung; Gebühren
(1) Rechtsverordnungen der Regierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sind im Amtsblatt der Regierung bekannt zu machen.
(2) Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlass solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.