Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlußbestimmungen → 2. Abschnitt – Schlußbestimmungen

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 60 LKrO – Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung

  1. 1.
    der öffentlichen Bekanntmachung,
  2. 2.
    der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,
  3. 3.
    des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner,
  4. 4.
    der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,
  5. 5.
    des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,
  6. 6.
    der Anzeige des Amtsantritts und des Urlaubs des Landrats,
  7. 7.
    der Ausschreibung der Landratsstellen,
  8. 8.
    der Übernahme früherer Landesbeamter,
  9. 9.
    der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Landkreis,
  10. 10.
    der Kassen- und Rechnungsführung für die untere Verwaltungsbehörde und die Sonderbehörden durch den Landkreis und
  11. 11.
    des Verfahrens der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen.

Die Verordnungen nach Nummer 8 und Nummer 10 ergehen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.