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§ 34 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 34 LKrO – Beschließende Ausschüsse

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf. bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags sowie Angelegenheiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,

  2. 2.

    die Übernahme freiwilliger Aufgaben,

  3. 3.

    den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen,

  4. 4.

    längerfristige Planungen für Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1,

  5. 5.

    die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises,

  6. 6.

    die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,

  7. 7.

    die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,

  8. 8.

    die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,

  9. 9.

    die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,

  10. 10.

    die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,

  11. 11.

    die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

  12. 12.

    den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen,

  13. 13.

    die allgemeine Festsetzung von Abgaben,

  14. 14.

    den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

  15. 15.

    den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen,

  16. 16.

    die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt und

  17. 17.

    die Beteiligung an einem körperschaftlichen Forstamt nach § 47a des Landeswaldgesetzes.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig an Stelle des Kreistags. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten kann, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. In der Hauptsatzung kann weiter bestimmt werden, dass der Kreistag allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben kann.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Kreistags aufgeschoben werden kann, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss an Stelle des Kreistags. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreisräten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 27 und 29 bis 33 entsprechend. Die beschließenden Ausschüsse sind mit angemessener Frist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; sie sollen jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. In Notfällen können sie ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Vorberatungen nach Absatz 4 können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 2 muss nichtöffentlich verhandelt werden. Im Falle der Vorberatung nach Absatz 4 hat der Landrat Stimmrecht. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.