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§ 28 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKrO – Ältestenrat

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistags berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Landrat. Im Verhinderungsfall wird der Landrat von seinem Stellvertreter nach § 20 Abs. 1 Satz 2 vertreten.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Kreistags zu regeln; zu der Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Landrats erforderlich.