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§ 6 LKonV
Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LKonV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-81
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LKonV – Ausnahmen und Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;
  2. 2.
    amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die

  1. 1.
    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder
  2. 2.
    vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.

(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.