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§ 55 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 8. Abschnitt – Kreisverwaltung als staatliche Behörde

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 55 LKO – Kreisverwaltung, Personal- und Sachkosten *

(1) Die Kreisverwaltung ist Verwaltungsbehörde des Landkreises und zugleich untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. Der Landrat ist dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung verantwortlich und unterliegt den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.

(2) Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung sind:

  1. 1.

    die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach der Gemeindeordnung und nach § 125 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sowie die Aufgaben der Errichtungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit,

  2. 2.
  3. 3.

    die Aufgaben, die der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden,

  4. 4.

    die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach den §§ 116 bis 120 des Landesdisziplinargesetzes.

(3) Die für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen Beamten und Arbeitnehmer werden vom Landkreis bereitgestellt; Absatz 4 und § 56 bleiben unberührt. Der Landkreis trägt ferner die sächlichen Verwaltungskosten. Die dem Landkreis hierdurch entstehenden Aufwendungen sind Bestandteil der Mindestfinanzausstattung nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz. Hiervon nicht erfasst sind die Kosten, die dem Landkreis in Folge der Aufgabenwahrnehmung der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung entstehen, soweit sie in Einzelfällen 5.000,00 EUR übersteigen und nicht zur Verwaltungsausstattung, zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit und zur Erfüllung der Funktionen der Kreisverwaltung aufgewandt wurden; diese Kosten werden dem Landkreis vom Land gesondert erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist. Über die Erstattung nach Satz 4 entscheidet auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(4) Das Land kann der Kreisverwaltung im Einvernehmen mit dem Landrat außer dem leitenden staatlichen Beamten (§ 56) Beamte und Arbeitnehmer zuweisen.

(5) Die Dienstgebäude der Kreisverwaltung stehen unbeschadet der Rechte Dritter im Eigentum des Landkreises und dienen der unentgeltlichen Unterbringung der Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung einschließlich der der Kreisverwaltung angegliederten Behörden. Der Bau, der Ausbau, die Erweiterung, die Instandsetzung und die laufende Unterhaltung der Dienstgebäude der Kreisverwaltung obliegen dem Landkreis; auf Antrag des Landkreises kann das zuständige staatliche Hochbauamt die Planung und Leitung von Baumaßnahmen übernehmen. Das Land leistet zu Neubauten, zu Erweiterungen und zum Ankauf von Dienstgebäuden der Kreisverwaltung, die die Kostensumme von 25.000,00 EUR übersteigen, einen Zuschuss in Höhe von einem Fünftel der Kosten, soweit die Notwendigkeit des Baues oder Ankaufs, der Bauplan sowie die Höhe der veranschlagten Kosten vom fachlich zuständigen Ministerium anerkannt ist; zu den Kosten nach dem ersten Halbsatz gehören nicht die Kosten der Dienstwohnung des Landrats sowie anderer Beamter der Kreisverwaltung und die Kosten des Grundstückserwerbs für Dienstwohnungen. Die zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Baurecht und das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium.

(6) Staatliche Beamte können mit Aufgaben des Landkreises beauftragt werden. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei der Erfüllung von Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung das Land, im übrigen der Landkreis. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(7) § 2a Abs. 2 gilt entsprechend für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

* Amtl. Anm.:

§ 55 Abs. 2 Nr. 3: Maßgebend ist der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Artikel 9 Abs. 1 Nr. 3 des LG vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481): 12. Juni 1994.