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§ 49b LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 5. Abschnitt – Beiräte, Jugendvertretung

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 49b LKO – Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte

(1) In einem Landkreis können auf Grund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Kreistag nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.

(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.

(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Kreistags soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilnehmen.