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§ 47 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 4. Abschnitt – Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 LKO – Wahl der Kreisbeigeordneten

(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. § 46 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter darf nicht sein, wer

  1. 1.
    nicht Bürger des Landkreises ist,
  2. 2.
    gegen Entgelt im Dienste des Landkreises oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem der Landkreis Mitglied ist, steht,
  3. 3.
    gegen Entgelt im Dienste einer Gesellschaft steht, an der der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,
  4. 4.
    mit Aufgaben der Staatsaufsicht über den Landkreis oder der überörtlichen Prüfung des Landkreises unmittelbar beauftragt ist.

(3) Die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistags oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

(4) Scheidet ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.

(5) Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.

(6) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird.