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§ 45 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 4. Abschnitt – Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 LKO – Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten

(1) Die Amtszeit des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre.

(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistags. Sie endet vorzeitig, wenn

  1. 1.
    die Wahl des Kreistags ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird,
  2. 2.
    der Kreistag vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird oder
  3. 3.
    die Stelle hauptamtlich besetzt wird.

(3) Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.