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§ 42 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 4. Abschnitt – Landrat und Kreisbeigeordnete

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 LKO – Eilentscheidungsrecht

Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, an Stelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kreisvorstands, es sei denn, der Kreisvorstand ist nicht beschlussfähig. In diesem Fall entscheidet der Landrat im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstands. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Landrats aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.