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§ 40 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 3. Abschnitt – Ausschüsse des Kreistags

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 LKO – Verfahren in den Ausschüssen

(1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat. Soweit Kreisbeigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Kreisbeigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben gehören. Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Landrat über den Vorsitz. Der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuss.

(2) Der Landrat ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.

(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt ein Kreisbeigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Landrat.

(4) Für Ausschusssitzungen findet § 28 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Mitglieder des Kreistags, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 16 gilt sinngemäß.

(5) Im übrigen sind die für den Kreistag geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Kreistags sinngemäß anzuwenden. Die Rechte und die Pflichten nach § 35 stehen neben dem Landrat auch dem Kreisbeigeordneten zu, der den Vorsitz führt; wird ein Beschluss ausgesetzt und beharrt der Ausschuss auf seinem Beschluss, so entscheidet zunächst der Kreistag.