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§ 38 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 3. Abschnitt – Ausschüsse des Kreistags

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 LKO – Kreisausschuss

Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Besondere Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.