§ 38 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 3. Abschnitt – Ausschüsse des Kreistags
§ 38 LKO – Kreisausschuss
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Besondere Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.