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§ 29 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKO – Vorsitz

(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Kreistag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Kreistagsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei

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    Wahlen,
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    allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Landrats und der Kreisbeigeordneten beziehen,
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    dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats,
  4. 4.
    Beschlüssen über die Abwahl von Kreisbeigeordneten,
  5. 5.
    der Festsetzung der Bezüge des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  6. 6.
    Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 3.

Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.