Landkreisordnung (LKO)
2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag
§ 22 LKO – Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder
(1) Der Kreistag besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Zahl der gewählten Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
bis zu | 60.000 | Einwohnern | 34 | ||
mit mehr als | 60.000 | bis | 80.000 | Einwohnern | 38 |
mit mehr als | 80.000 | bis | 125.000 | Einwohnern | 42 |
mit mehr als | 125.000 | bis | 150.000 | Einwohnern | 46 |
150.000 | Einwohnern | 50. | |||
mit mehr als |
Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(3) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Kreistags nicht zu Stande oder sinkt die Zahl der Kreistagsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Kreistags durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Kreistag aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Kreistags statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sofern Sitze im Kreistag nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.