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§ 13 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Landkreise → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger des Landkreises

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LKO – Ablehnungsgründe

(1) Bürger und Einwohner des Landkreises können aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei einem Ehrenamt der Kreistag, bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Landrat.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger oder der Einwohner

  1. 1.
    ein geistliches Amt verwaltet,
  2. 2.
    ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, dass das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist,
  3. 3.
    Mitglied eines Gemeinderats ist,
  4. 4.
    schon zehn Jahre ein anderes öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
  5. 5.
    durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortdauernd besonders belastet ist,
  6. 6.
    mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt oder für mindestens zwei Personen zum Betreuer bestellt ist,
  7. 7.
    häufig oder lang dauernd vom Landkreis beruflich abwesend ist,
  8. 8.
    anhaltend krank ist oder
  9. 9.
    mehr als 65 Jahre alt ist.

(3) Der Landrat kann einem Bürger oder einem Einwohner, der ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen; bei Ehrenämtern bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses. Das Ordnungsgeld wird nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) Wird wegen der Berufung zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wegen des Verlangens nach Ausscheiden (Absatz 1) oder wegen der Festsetzung oder Beitreibung eines Ordnungsgeldes (Absatz 3) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, entfällt das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung.