§ 11a LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
1. Kapitel – Grundlagen der Landkreise → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger des Landkreises
§ 11a LKO – Fragestunde
Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.