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§ 10 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Landkreise → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger des Landkreises

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKO – Rechte und Pflichten

(1) Die Bürger des Landkreises haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Kreistag und den Landrat zu wählen und zum Mitglied des Kreistags gewählt zu werden.

(2) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Personen, die nicht im Landkreis wohnen, aber in seinem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.