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§ 7 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt: – Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKHG – Umsetzung und Anpassung des Krankenhausplans

(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen werden gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die eine Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt haben, aber nicht aufgenommen worden sind. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Wird auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.

(2) Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung, geboten ist.

(3) Übersteigt das Leistungsangebot des Krankenhauses, insbesondere die vorgehaltene Bettenzahl, den durch Bescheid nach Absatz 1 festgestellten Umfang oder weicht es davon ab, so kann das Regierungspräsidium die zur Anpassung des Leistungsangebots notwendigen Anordnungen treffen.

(4) Wenn die Entwicklung es erfordert, kann das Ministerium im Einzelfall zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans eine von den Einzelfestsetzungen abweichende Entscheidung treffen. Diese ergeht in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Die Entscheidung wird durch Bescheid gemäß Absatz 1 wirksam. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.