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§ 6 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt: – Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKHG – Inhalt des Krankenhausplans

(1) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan und enthält allgemeine Zielsetzungen sowie Kriterien zur Investitionsförderung. Er weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus. Die Ziele und die Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten. Insbesondere sind die Qualität und Sicherheit der Versorgung zu beachten. Die Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus umfassen die Fachgebiete und die Gesamtzahl der Planbetten. Daneben kann auch die Zahl der Planbetten je Fachgebiet, die Zuweisung besonderer Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mehrerer Krankenhäuser festgelegt werden. Außerdem können zur Sicherung der Inhalte der Krankenhausplanung nach § 4 Absatz 1 einzelne Leistungen innerhalb eines Fachgebiets vom Versorgungsauftrag ausgenommen werden. Der Krankenhausplan hat insbesondere den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung Rechnung zu tragen.

(2) Das Land regelt im Rahmen der Krankenhausplanung die Zulassung von Transplantationszentren nach §§ 9 und 10 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.