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§ 45 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt: – Datenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 LKHG – Zulässigkeit der Verarbeitung

(1) Patientendaten dürfen vorbehaltlich § 46 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Versorgung des Patienten (§ 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2) einschließlich der erforderlichen Dokumentation über die Versorgung,

  2. 2.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhältnisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, einschließlich belegärztlicher und wahlärztlicher Leistungen.

Die Nummern 1 und 2 umfassen auch die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V

(2) Für Zwecke der Krankenhausseelsorge (§ 31 Abs. 1 Satz 2) darf die Religionszugehörigkeit des Patienten erhoben und gespeichert werden, wenn dieser deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Angabe hierüber freiwillig erfolgt und Zwecken der Krankenhausseelsorge dient. In diesem Falle dürfen dem Krankenhausseelsorger die Religionszugehörigkeit sowie die sonstigen Patientendaten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, die Krankenhausseelsorge aufnehmen zu können, insbesondere Name, Geburtsdatum und Aufnahmedatum des Patienten. Dies gilt nicht, wenn der Patient der Mitteilung ausdrücklich widersprochen hat.

(3) Patientendaten dürfen vorbehaltlich § 46 auch verarbeitet werden

  1. 1.

    zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung,

  2. 2.

    zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (§ 30a),

  3. 3.

    zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zu Organisationsuntersuchungen, zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung,

  4. 4.

    zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Ärzten und von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens im Krankenhaus,

soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.