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§ 4 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt: – Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKHG – Krankenhausplan

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes oder in § 1 KHG genannten Zwecke wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, der regelmäßig aktualisiert wird. Er kann durch medizinische Fachplanungen (Versorgungskonzepte) ergänzt werden. Die medizinischen Fachplanungen sind Teil des Krankenhausplans. Ebenso können Qualitätsvorgaben wie etwa die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 SGB V im Krankenhausplan festgelegt werden. § 6 Absatz 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung. Der Krankenhausplan wird durch Einzelfallentscheidungen nach § 7 Abs. 4 laufend angepasst und bei Bedarf insgesamt fortgeschrieben.

(2) Der Krankenhausplan wird vom Sozialministerium (Ministerium) in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt; die betroffenen Krankenhäuser sind anzuhören.

(3) Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Der Krankenhausplan ist im Internet auf der Homepage des Ministeriums zu veröffentlichen. Ein Verzeichnis der in Baden-Württemberg zugelassenen Krankenhäuser ist jährlich mit aktualisiertem Stand zum 1. Januar des jeweiligen Jahres im Internet zu veröffentlichen.