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§ 3a LKHG - Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Auf der Grundlage des Krankenhausplans sollen die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhäuser innerhalb des Einzugsbereichs entsprechend ihrer Aufgabenstellung zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von Leistungsschwerpunkten und auf die Krankenhausaufnahme einschließlich der Notfallaufnahme.

(2) Die Krankenhäuser sollen im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patienten eng mit den niedergelassenen Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenarbeiten. Dabei ist eine Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung anzustreben. Im Rahmen der Notfallrettung ist der Rettungsdienst verpflichtet, Patienten in das nächst erreichbare, für die medizinische Versorgung nach dem Landeskrankenhausplan geeignete, Krankenhaus zu befördern, sofern keine zwingenden medizinischen Gründe für eine anderweitige Versorgung vorliegen. Verlegungen zwischen Krankenhäusern aus rein wirtschaftlichen Gründen sollen, soweit Patienteninteressen entgegenstehen, nicht erfolgen. An der Notfallversorgung beteiligte Krankenhäuser im Sinne von § 11 Absatz 6 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 66) sind verpflichtet, ihre Kapazitäten in einem digitalen Versorgungsnachweis nach § 11 Absatz 6 RDG zu erfassen und ständig aktuell zu halten.