Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt: – Pflichten und Organisation des Krankenhauses

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 LKHG – Räumlich mit Plankrankenhäusern verbundene Krankenhäuser

Wird ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhaus betrieben, so muss es räumlich, personell und organisatorisch eindeutig von dem Plankrankenhaus abgegrenzt sein. Kriterien hierfür werden in den Krankenhausplan aufgenommen. Das Plankrankenhaus muss seinen Versorgungsauftrag nach dem Krankenhausplan vollständig erfüllen und auch Selbstzahlern und Privatversicherten für die Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen zur Verfügung stehen. Bietet das Plankrankenhaus Wahlleistungen an, so müssen diese auch für Selbstzahler und Privatversicherte zur Verfügung stehen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann der Bescheid nach § 7 Abs. 1 ganz oder zum Teil widerrufen werden.