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§ 30b LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt: – Pflichten und Organisation des Krankenhauses

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30b LKHG – Transplantationsbeauftragte

(1) Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten (Entnahmekrankenhäuser) haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin als Transplantationsbeauftragten oder -beauftragte zu bestellen; dieser oder diese soll über eine wenigstens sechsmonatige intensivmedizinische Erfahrung verfügen, sofern die Tätigkeit eines/einer Transplantationsbeauftragten erstmals nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen wird. Die Entnahmekrankenhäuser teilen der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG die Namen der bestellten Personen mit. Wenn in einem Krankenhaus nach Art und Umfang des Patientenaufkommens keine Organspenden zu erwarten sind, kann es auf Antrag vom Ministerium von der Verpflichtung nach Satz 1 freigestellt werden.

(2) Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist die Koordinierung des Gesamtprozesses der Organspende im Entnahmekrankenhaus und eine enge Kooperation mit der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass

  1. 1.

    das Entnahmekrankenhaus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG nachkommt,

  2. 2.

    die Angehörigen von Organspendern und -spenderinnen nach §§ 3 oder 4 TPG in angemessener Weise begleitet werden,

  3. 3.

    Zuständigkeiten und Handlungsabläufe im Entnahmekrankenhaus zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Transplantationsgesetz schriftlich festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Erkennung möglicher Organspender und -spenderinnen, der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie der Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG,

  4. 4.

    alle im Entnahmekrankenhaus nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetretenen Todesfälle dokumentiert und der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG gemeldet werden; das Ministerium wird ermächtigt, hierzu die Dokumentationsinhalte und das Verfahren zur Dokumentation durch Rechtsverordnung festzulegen,

  5. 5.

    das ärztliche und pflegerische Personal des Entnahmekrankenhauses regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortbildungsangebote der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG über die Bedeutung und den Prozess der Organspende informiert wird und

  6. 6.

    die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie vom Entnahmekrankenhaus selbst wahrzunehmen ist, durchgeführt wird.

(3) Transplantationsbeauftragte haben die Qualifizierungsmaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu absolvieren.

(4) Transplantationsbeauftragte sind nach § 9b Absatz 1 TPG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt. Sie können Teile ihrer Aufgaben an geeignete Personen delegieren.

(5) Die Entnahmekrankenhäuser haben die Transplantationsbeauftragten zu unterstützen und ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen, insbesondere über Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung, sowie die notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Transplantationsbeauftragten haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten in ihrem Entnahmekrankenhaus. Sie sind bei allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, zu beteiligen.

(6) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen; die dabei anfallenden Kosten tragen die Entnahmekrankenhäuser. Die Aufwandserstattung, die die Entnahmekrankenhäuser nach dem Transplantationsgesetz für die Transplantationsbeauftragten erhalten, ist ausschließlich für die Finanzierung der Tätigkeit und Fortbildung der Transplantationsbeauftragten zu verwenden.

(7) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 TPG wertet die Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 aus, fasst sie zusammen und berichtet dem Ministerium jährlich hierüber.