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§ 24 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKHG – Geltendmachung und Verzinsung des Erstattungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Fördermitteln nach § 23 Abs. 2 bis 9 ist von dem Regierungspräsidium innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, an dem es von Tatsachen Kenntnis erhält, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen.

(2) Soweit der Krankenhausträger bewilligte und ausgezahlte Fördermittel nicht innerhalb von drei Monaten zweckentsprechend verwendet, können für die Zeit bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Für Pauschalmittel bleibt § 15 Abs. 6 unberührt.

(3) Dem Regierungspräsidium sind die zur Entscheidung über einen Anspruch auf Erstattung und Verzinsung von Fördermitteln notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 26 gilt entsprechend.